Rechtsprechung zum Thema Dashcam- Aufzeichnungen
Das Landgericht Heilbronn hat in seinem Urteil vom 03.02.2015 darüber entschieden, ob die Aufnahmen von sogenannten Dashcams als Beweismittel in einem Prozess verwendet werden können.
Unter dem Begriff „Dashcam“ versteht man eine Videokamera, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs befestigt werden kann und durchgehend die Umgebung und die Geschehnisse während der Autofahrt aufnimmt.
Dem Landgericht Heilbronn lag ein Fall vor, in dem es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Motorrad gekommen war. Der Ehemann der Klägerin befuhr mit deren Auto eine Straße, auf welcher es zu einem Unfall mit einem Motorrad gekommen ist. Die Klägerin war hierbei der Ansicht, dass die Fahrerin des Motorrads die Verursacherin des Unfalls gewesen sei. Als Beweis brachte sie in den Prozess die Videoaufnahmen einer auf dem Armaturenbrett des PKW installierten Daschcam ein.
Das zuständige Gericht war der Auffassung, dass die Aufnahmen von Dashcams das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen verletze. Darunter fällt das Recht am eigenen Bild und die Freiheit der einzelnen Personen, darüber zu entscheiden, ob und wann sie ihre Daten preisgeben oder nicht. Gerade die Tatsache, dass gefilmte Personen nicht wissen, dass sie aufgenommen werden, führt zu einem erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte. Allenfalls könne ein überwiegendes Interesse des Unfallgegners dieses Recht einschränken und zu einer Verwertbarkeit führen. In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall begründeten die einzelfallbezogenen Umstände allerdings kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung.
Das Landgericht entschied daher, dass die Aufnahmen durch Dashcams als Beweismittel in Prozessen grundsätzlich nicht zulässig sind.