Entscheidung des OLG Frankfurt darüber, ob eine goldene Armbanduhr unter eine Entschädigungsbegrenzung in den Bedingungen einer Hausratversicherung fällt

 

Am 26.07.2017 urteilte das OLG Frankfurt als Berufungsgericht über die Frage, ob eine überwiegend goldene Armbanduhr, die dem Versicherungsnehmer gestohlen worden war, unter eine Klausel in der Versicherungsbedingungen der eintrittspflichtigen Hausratversicherung fällt, gemäß derer „Sachen aus Gold“ nur bis zu einem bestimmten Wert ersetzt werden, soweit sie nicht in besonders gesicherten Tresoren aufbewahrt wurden.

In den meisten Bedingungen von Hausratversicherungen ist geregelt, dass diese für entwendete Wertgegenstände, Schmuck und Bargeld nur bis zu einer begrenzten Summer aufzukommen hat, soweit diese bei einem Einbruch nicht in besonders gesicherten Tresoren aufbewahrt wurden.
Derartige Klauseln werden in der Rechtsprechung als zulässig erachtet, was auch das OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 26.07.2017 bestätigte. Dieses hatte sich darüber hinaus mit der Frage zu beschäftigen, welche Hausratgegenstände genau unter die Begrenzung fallen, womit gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch gegen den Versicherer ausscheidet. Auch wenn eine Armbanduhr nur überwiegend aus Gold besteht und ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, falle sie unter die Begrenzung in den Versicherungsbedingungen „Sachen aus Gold“. Wenn in den Versicherungsbedingungen eine Begrenzung der Ersatzpflicht nur für „Schmuck“ beinhaltet gewesen wäre, hätte die gerichtliche Entscheidung möglicherweise anders gelautet. Ob wertvolle Uhren demnach auch „Schmuck „im Sinne der Versicherungsbedingungen sind, ließ das Gericht demnach ausdrücklich offen.