BGH-Rechtsprechung zu Mietminderungen aufgrund von Kinder- und Jugendlärm

 

Der BGH (VIII ZR 197/14) hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 eine weitere Entscheidung zu der Problematik getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen von einem Spielplatz auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Lärmbelästigungen die Miete mindern darf.

Zur Mietminderung berechtigt grundsätzlich ein Mangel der gemieteten Wohnung. Im Mietrecht spricht man dann von einem Mangel, wenn der Ist-Zustand der Mietsache von deren Soll-Zustand negativ abweicht. Der tatsächlich vorgefundene Zustand des Objektes stellt dabei den Ist-Zustand dar; der Soll-Zustand beschreibt den Zustand, in dem sich das Mietobjekt nach Maßgabe der Vereinbarungen im Mietvertrag befinden sollte. Insofern liegt dann ein Mangel vor, wenn das Objekt eine solche Beschaffenheit aufweist, die nicht den Anforderungen der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen entspricht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war nach Einzug des Mieters ein Bolzplatz auf dem benachbarten Schulgelände gebaut worden. Die Anwohner, deren Terrassen sich ca. 20m vom Fußballplatz befanden, beklagten sich über den auftretenden Lärm.

Laut BGH kann allerdings noch nicht von einem Mangel der Mietsache gesprochen werden, wenn durch auftretende Lärmbelästigungen auch der Vermieter selbst diese Störung ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), welches Aufschluss darüber gibt, welche Lärmbeeinträchtigungen zu Abwehransprüchen führen und welche nicht, ist eine Lärmbelästigung durch Kinder regelmäßig hinzunehmen.

Die Besonderheit im vom BGH jüngst entschiedenen Fall liegt allerdings darin, dass sich die Anwohner nicht vom regulären Kinderlärm gestört fühlten, sondern von Jugendlichen, die in den Abendstunden und am Wochenende auf dem neu angelegten Bolzplatz feierten und herumbrüllten. Der BGH lies in seiner Entscheidung offen, inwieweit dieser von Jugendlichen ausgehende Lärm, der nicht unter die Privilegierung des BImSchG und somit unter das Toleranzgebot für Lärm spielender Kinder fällt, eine Mietminderung begründen könnte. Da der BGH der Auffassung ist, diese Frage sei vom vorinstanzlichen Gericht nicht ausreichend untersucht worden und bedürfe einer gesonderten Prüfung, wurde die Angelegenheit an das vorinstanzliche  Gericht zurückverwiesen, welches nun über den Fall zu entscheiden hat.