Urteil des Landgerichts Landshut zu Alkoholbeschränkungen für Inlineskater im Straßenverkehr

 

Mit Entscheidung vom 09.02.2016 (6 Qs 281/15) festigte das Landgericht Landshut die Position der herrschenden Rechtsprechung, gemäß welcher Inlineskates nicht als Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen sind und sich damit Inlineskater auch nicht an Alkoholgrenzwerte für Fahrzeugführer halten müssen.

Das Gericht verneinte die Frage, ob Inlineskates Fahrzeugen ( PKW, Roller, Fahrräder) im Sinne der StVO gleichzusetzen sind mit der Begründung, dass sich für Fahrzeuge aus §2 I StVO eine zwingende Pflicht zur Fahrbahnbenutzung ergebe, welche hingegen Inlineskatern ausdrücklich untersagt ist. Diese dürfen nur bei ausdrücklichem Hinweis per Zusatzschild die Fahrbahn oder den Radweg benutzen. Die Missachtung dieser Regelung wird mit einem Bußgeld von 10 € wegen einer Ordnungswidrigkeit geahndet.

Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass Inlineskates auch nicht mit Fahrrädern, die als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten, vergleichbar seien, weil ihnen sowohl lichttechnische Einrichtungen als auch ein mehrfaches Bremssystem fehlen. Zudem führten der größere Breitenbedarf der Skater, die geringere Durchschnittsgeschwindigkeit, das geringere Eigengewicht und der längere Bremsweg zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs, was ebenfalls einer Einordnung als Fahrzeuge entgegensteht.

Inlineskates können deshalb nur der Gruppe der besonderen Fortbewegungsmittel zugeteilt werden, der hauptsächlich Spiel- und Sportgeräte angehören und deren Benutzung auf Fahrbahnen untersagt ist. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind Inlineskates jedoch nicht, urteilte das Gericht und festigte damit die herrschende Meinung in dem immer noch nicht eindeutig geregelten Streitthema. Nach bislang geltender Rechtsprechung sind demnach die in der StVO und im StGB geregelten Alkoholgrenzen für Fahrzeugführer nicht auf Inlineskater zu übertragen.