Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zur Haltepflicht beim Wechsel einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht
Am 30.05.2016 stellte das Oberlandesgericht Hamm (6 U 13/16) klar, dass ein Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot verstößt, bei Wechsel des Ampellichts von Grün auf Gelb anzuhalten, wenn er weiter in die Kreuzung fährt, obwohl ihm ein Anhalten mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich gewesen wäre.
In dem zu entscheidenden Fall fuhr der Beklagte mit seinem Sattelschlepper mit langsamer Geschwindigkeit über eine Linksabbiegerampel, die zuvor von Grün- auf Gelblicht gewechselt hatte. Dabei kollidierte er mit einem Motorrollerfahrer, der aus der Gegenrichtung kommend die Kreuzung überqueren wollte. Die für den Motorrollerfahrer geltende Ampel war in der Zwischenzeit auf Grün gesprungen.
Das Gericht nahm an, dass der Fahrer des Sattelschleppers einen Gelblichtverstoß begangen hat, denn grundsätzlich schreibt ein gelbes Ampellicht vor, das nächste Farbsignal der Lichtanlage abzuwarten. Bei nachfolgendem rotem Licht hat man somit anzuhalten.
Eine Haltepflicht besteht auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer bei Einleitung einer Bremsung und des hierdurch bedingten Anhaltewegs zwar erst nach der Haltelinie, aber noch vor der Ampel selbst zum Stehen kommt. Zwar ordnet die Haltelinie an, dass bei Gelb- bzw. Rotlicht vor ihr gehalten werden muss, sollte dies jedoch nicht gelingen, muss spätestens an der Ampelanlage selbst also vor dem gefährlichen Kreuzungsbereich gehalten werden.
Nur wenn ein rechtzeitiges Anhalten vor der Ampelanlage mit Hilfe einer normalen Betriebsbremsung nach Umspringen der Ampel auf Gelb nicht mehr möglich ist, darf der KFZ-Fahrer weiterfahren. Dies wäre etwa der Fall, wenn aufgrund höherer Geschwindigkeit oder schwerer Beladung der Bremsweg verlängert wird. In einem solchen Fall muss der Fahrer jedoch unter erhöhter Sorgfalt und Beachtung des Querverkehrs die Kreuzung zügig überqueren.