Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn bei Krankheit
Im Arbeitsrecht beschäftigt insbesondere das Thema Mindestlohn und dessen Einzelheiten derzeit die Gerichte. Am 13.05.2015 urteilte das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 191/14) über die Fortzahlung des Branchenmindestlohns in Zeiten, innerhalb welcher der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Feiertagen gar nicht gearbeitet hat.
In dem zu entscheidenden Fall des BAG ging es um eine Arbeitnehmerin, deren Tätigkeit unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für den Bereich Personalaus- und Weiterbildung fiel. In dem bundesweit gültigen Tarifvertrag ist ein Mindestlohn für die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes betroffenen Branche normiert.
Die Arbeitgeberin der klagenden Arbeitnehmerin zahlte grundsätzlich den im Tarifvertrag normierten Mindestlohn, verringerte diesen allerdings an Feiertagen und bei Krankheit der Arbeitnehmer.
Aufgrund dieses Falls entschied das BAG, dass auch bei der Entgeltfortzahlung der Mindestlohn zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber hat für die Arbeitszeit, die aufgrund von Krankheit oder Feiertagen nicht wahrgenommen werden kann, dem Arbeitnehmer diejenige Vergütung zu zahlen, die er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte (sog. Entgeltausfallprinzip). Dies betrifft auch den Mindestlohn und ist unabhängig davon, ob die Mindestlohnregelung eine eigenständige Bestimmung zur Entgeltfortzahlung enthält.
Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes besteht folglich der Anspruch auf Mindestlohnvergütung auch für solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Feiertagen die vorgesehenen Arbeitsstunden nicht leisten konnte.