Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln über die mögliche Diskriminierung eines männlichen Bewerbers bei einer Stellenausschreibung, die sich gezielt auf Frauen bezieht
Mit Entscheidung vom 18.05.2017 urteilte das Landesarbeitsgericht Köln über die Frage, ob durch die Stellenanzeige eines Autohauses mit der Überschrift „Frauen an die Macht“, in welcher gezielt und ausschließlich weibliche Bewerberinnen gesucht wurden, gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz normierte Diskriminierungsverbot in Bezug auf das Geschlecht von Arbeitnehmern verstoßen wird.
Generell ist es unzulässig, bestimmte Bewerber für eine Stelle aufgrund von Gründen, die in ihrem Geschlecht, ihrer geografischen Herkunft oder etwa Religion liegen, auszuschließen oder abzulehen, da der Gesetzgeber ungerechtfertigte Diskriminierungen aus diesen Gründen verhindern möchte. Angesichts dessen inserieren Arbeitgeber Stellen üblicherweise geschlechtsneutral, sodass sie sich sowohl an weibliche als auch männliche Bewerber richten.
Das LAG Köln hatte nun aber über einen Fall zu entscheiden, in welchem sich eine Stellenausschreibung nur auf weibliche Bewerberinnen bezog, wogegen ein männlicher Kandidat wegen seiner Diskriminierung klagte. Das Gericht aber war der Auffassung, dass eine ungerechtfertigte Diskriminierung nicht anzunehmen sei, da es einen sachlichen Grund für die begrenzte Stellenausschreibung gab und zwar denjenigen, dass bislang ausschließlich männliche Angestellte im Verkauf des Autohauses tätig waren und man daher eine gezielte Frauenfördermaßnahme ergreifen wollte. Das betriebswirtschaftliche Interesse des Autohauses daran, Kunden eine Beratung durch beide Geschlechter anbieten zu können, rechtfertige demnach die begrenzte Stellenausschreibung. Außerdem sei es gerade Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgesetzes Geschlechterklischees aufzubrechen und demnach auch Frauen in typischen „Männerberufen“ einzusetzen.