Urteil des Oberlandesgerichts Jena zur Haftung der Unfallversicherung bei einer Verletzung des Versicherungsnehmers infolge einer Drehbewegung im Schlaf
Am 07.05.2015 entschied das Oberlandesgericht Jena (4 U 557/14), dass der Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung Verletzungen durch Eigenbewegungen auf einer Matratze nicht umfasst.
Ein Unfall im Sinne der Bedingungen einer privaten Unfallversicherung liegt grundsätzlich bei einem plötzlichen, nicht beherrschbaren von außen auf die versicherte Person wirkenden Ereignis vor. Führt dieser Unfall zu einer Gesundheitsverschlechterung beim Versicherungsnehmer, ist der Unfallversicherer grundsätzlich eintrittspflichtig.
Problematisch beim Unfallbegriff ist regelmäßig die Frage, ob ein „von außen“ wirkendes Ereignis gegeben ist.
Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 2009, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auch vorliegen kann, wenn der Betroffene die äußerliche Einwirkung auf seinen Körper durch eine willentliche und selbst gesteuerte Eigenbewegung verursacht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer mit einem schweren Sack auf der Schulter willentlich und gezielt eine Ausweichbewegung vornimmt, um entgegenkommende Menschen passieren zu lassen, und dabei unerwartet neben den gepflasterten Weg in eine Vertiefung tritt, ins Straucheln kommt und durch die nicht mehr beherrschbare Eigendynamik des Sacks zu Fall kommt. Hierbei entfalte die vorher problemlos getragene Last plötzlich eine nicht mehr kontrollierbare Einwirkung auf den Körper und führe dadurch eine Gesundheitsschädigung herbei.
In dem vom OLG Jena zu entscheidenden Fall hatte der Kläger sich im Schlaf gedreht und dabei seine Schulter verrenkt. Das Gericht verdeutlichte, dass der Fall nicht mit dem vom BGH 2009 beurteilten Fall vergleichbar sei, da zwar der Kläger auch hier eine Bewegung vorgenommen habe, er damit aber nicht eine unerwartete Eigenbewegung des Einwirkungsgegenstandes, der Matratze, bewirkt habe. Der Kläger habe ausschließlich in zweckgemäßer und natürlicher Weise durch seine Drehung auf die Matratze eingewirkt, die Matratze jedoch nicht auf ihn, sodass kein von außen beeinflussendes Ereignis vorlag. Somit ordnete das Gericht den Vorfall nicht als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ein und lehnte folglich die Eintrittspflicht der Unfallversicherung für die erlittene Verletzung des Klägers ab.
Über die Problematik, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt als Unfall im Sinne der Bedingungen einer Unfallversicherung eingeordnet werden kann, besteht eine umfangreiche Kasuistik, sodass eine Prüfung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Einzelfall unumgänglich ist.