Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach langjähriger Tätigkeit im Heimarbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (7 AZR 342/14) mit der Frage, ob bei Bestehen eines vorherigen Heimarbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Abschluss eines späteren befristeten Arbeitsvertrags über die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers mit Befristung ohne sachlichen Grund zulässig ist.
Unter Heimarbeitern versteht man sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen, die eine Zwischenstellung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen einnehmen, indem sie autonom von zuhause aus arbeiten ohne in dem Betrieb eingegliedert zu sein. Gleichzeitig sind sie aber für den Betrieb, der als Auftraggeber fungiert, wirtschaftlich tätig und werden von ihm für ihre Arbeit bezahlt.
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 14 (2) S. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Insoweit hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob das ausgewöhnliche Heimarbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Befristungsverbotes nach Bestehen eines unbefristeten Vertrages mit demselben Arbeitgeber darstellt.
In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht klagte eine Frau, die fünf Jahre lang in Heimarbeit mit der Etikettierung von Modewaren für den Beklagten beschäftigt war. Im Anschluss daran stellte dieser die Klägerin ohne einen sachlichen Grund für ein Jahr befristet in seinem Unternehmen an und beendete nach Ablauf des Jahres das Arbeitsverhältnis vollständig.
Das BAG entschied aber, dass Heimarbeitsverhältnisse ähnlich wie Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnisse nicht als „normale“ Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 (2) S. 2 TzBfG einzuordnen sind, sodass ein Arbeitsvertrag, der unmittelbar auf ein Heimarbeitsverhältnis folgt, ohne sachlichen Grund befristet werden darf.