Mandanten Information

Mandanten – Information

In Zeiten des Coronavirus bestehen sowohl für Betroffene als auch für nicht Betroffene vielfältige Unsicherheiten und Herausforderungen. Als Ihr Rechtsbeistand möchten wir Ihnen in dieser Situation als verlässlicher Partner zur Seite stehen und mit nachfolgenden, aktuellen Informationen für rechtliche Klarheit sorgen.

Neue gesetzliche Regelungen infolge der Corona-Pandemie

Bundestag und Bundesrat haben am 25.03.2020/27.03.2020 einem Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet, welcher verschiedene neue Regelungen für Verbraucher und Unternehmer enthält.

Nachfolgende Regelungen sind im Gesetzesentwurf enthalten und für Sie besonders relevant.

Besondere Regelungen für Mieter und Vermieter

Die Zahlungsverpflichtung aus einem Mietverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen. Soweit Zahlungsrückstände (zunächst) im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigt den Vermieter oder Verpächter dies nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Ausgeschlossen sind aufgrund Zahlungsverzuges sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt.

Voraussetzung für den Ausschluss des Kündigungsrechts ist, dass die unterbliebene Mietzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und dies durch den Mieter glaubhaft gemacht wird.

Werden die rückständigen Mieten nicht bis spätestens zum 30.09.2022 ausgeglichen, kann anschließend wegen dieser Zahlungsrückstände wirksam gekündigt werden.

Die allgemeinen Regeln über Fälligkeit und Verzug werden nicht berührt, sodass für rückständige Zahlungen entsprechende Verzugszinsen geltend gemacht werden können. Auch besteht die Möglichkeit, die rückständigen Mieten im gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren zu titulieren.

Kündigungen des Miet- oder Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund (beispielsweise aus Eigenbedarf) sind weiterhin möglich.

Vertragsrechtliche Leistungsverweigerungsrechte

Verbraucher haben, zunächst befristet bis zum 30.06.2020, das Recht zur Leistungsverweigerung bezüglich vertraglicher Verpflichtungen aus für sie wesentlichen Dauerschuldverhältnissen. Gemeint sind hier unter anderem Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation. Voraussetzung hierfür ist, dass das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und der Verbraucher infolge von Umständen, die sich aus der Verbreitung des Coronavirus ergeben, außerstande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.

Das Leistungsverweigerungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn die Ausübung für den Vertragspartner unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet.

Kleinstunternehmen (d. h. Unternehmen bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen € Umsatz pro Jahr oder bis zu 2 Millionen € Bilanzsumme) sind, zunächst befristet bis zum 30.06.2020, ebenfalls berechtigt, Leistungen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen zu verweigern. Voraussetzung ist, dass das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebes nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmen dürfen dieses Verweigerungsrecht allerdings nicht ausüben, sofern die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Leistungsverweigerung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts, des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlage seines Gewerbebetriebes führen würde.

Wohnungseigentumsrecht

Für die Wohnungseigentümergemeinschaft wird festgelegt, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Schon aufgrund des geltenden Rechts ist der Verwalter berechtigt alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu veranlassen. Insbesondere notwendige Reparaturen können somit auch weiterhin vom Verwalter in Auftrag gegeben werden.

Der zuletzt von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes fort. Die jährliche Pflicht eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, ist somit vorläufig außer Kraft gesetzt.

Über die Jahresabrechnung ist zu beschließen, sobald die Eigentümerversammlung wieder zusammentreten kann. Soweit die Jahresabrechnung als Zahlenwerk insbesondere für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss sie den Wohnungseigentümern schon vorher zur Verfügung gestellt werden.

Verbraucherdarlehen

Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, können für 3 Monate gestundet werden, wenn aufgrund der Corona-Pandemie außergewöhnliche Einnahmeausfälle eingetreten sind, die dazu führen, dass die Erbringung der Leistungen nicht zumutbar ist. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn ein angemessener Lebensunterhalt oder ein angemessener Lebensunterhalt für Unterhaltsberechtigte andernfalls nicht sichergestellt werden kann.

Die Vertragsparteien können hier auch eine abweichende Vertragslösung vereinbaren, insbesondere über mögliche Teilzahlungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen. Eine Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf des Stundungszeitraums ausgeschlossen.

Die Bundesregierung wurde darüber hinaus ermächtigt, den gleichen Schutz Kleinstunternehmern zu gewähren. Mit einer solchen Maßnahme ist kurzfristig zu rechnen.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht, die Pflicht spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wird für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens eine Folge der Pandemie ist.

Staatshilfen und Kurzarbeitergeld

Des Weiteren möchten wir Sie über die möglichen Staatshilfen und Kurzarbeitergeld informieren:

Kredite für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Angehörige freier Berufe

Das Land wird über die NBank kurzfristig Kredite von 5.000,00 € bis zu 50.000,00 € pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung stellen. Diese können direkt bei der NBank beantragt werden, wobei keine Sicherheiten erforderlich sind. Die Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre und das Darlehen ist in den ersten 2 Jahren zinslos. Nach Ablauf der 2 Jahre wird ein Zinsangebot für die weitere Laufzeit unterbreitet. Die ersten 2 Jahre sind tilgungsfrei und eine vorzeitige Tilgung ist während der ersten 2 Jahre ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin müssen ihre Betriebsstätte in Niedersachsen unterhalten, im Antrag ausführlich die aktuelle finanzielle Situation darlegen und darstellen, wie mit Hilfe des Darlehens aktuelle Liquiditätsengpässe überwunden werden sollen.

Ausgenommen von dieser Kreditmöglichkeit sind Unternehmen, die sich bereits in Schwierigkeiten befanden, insbesondere solche, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die vor dem 31.12.2019 die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllten.

Soforthilfe für Kleinunternehmen, Angehörige freier Berufe und Soloselbstständige

Kleine gewerbliche Unternehmen (bis zu 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen € Jahresumsatz oder 10 Millionen € Jahresbilanzsumme), Angehörige der freien Berufe  und Soloselbstständige können außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 25.000 € beantragen. Diese Einmalzahlung wird gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellt:

  • bis zu 9.000,00 € bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent, keine Auszubildenden)
  • bis zu 15.000,00 € bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent, keine Auszubildenden)
  • bis zu 20.000,00 € bei bis zu 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent, keine Auszubildenden)
  • bis zu 25.000,00 € bei bis zu 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent, keine Auszubildenden)

Voraussetzung ist, dass eine Betriebsstätte in Niedersachsen besteht. Dem Antrag ist eine Kleinbeihilfe-Erklärung, herunterzuladen auf der Webseite der NBank, beizufügen.

Die genauen Voraussetzungen zur Zuschussgewährung werden stetig aktualisiert und konkretisiert, so dass eine Einzelfallprüfung, ob eine Zuschussmöglichkeit besteht, stattfinden muss.

Bürgschaften über die niedersächsische Bürgschaftsbank

Das Land Niedersachsen hat darüber hinaus seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Milliarden € erhöht. Die NWB verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Millionen €, davon bis zu 240.000,00 € im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Ansprechpartner sind hier ihre Hausbanken.

Steuerliche Maßnahmen

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie unmittelbar und erheblich betroffen sind, werden von der Finanzverwaltung mit bestimmten Erleichterungen wie zinsfreier Steuerstundung, einer Herabsetzung von Vorauszahlungen und Änderungen bei Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen unterstützt. Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist. Anträge können hier via Elster an das Finanzamt gestellt werden.

Kurzarbeitergeld

Sollte Ihr Unternehmen von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen, z.B. durch die verordnete Schließung von Lokalitäten betroffen sein, können Sie für Ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen. Dies ist auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder 2 Beschäftigten möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der Arbeitsausfall kann auch bis zu 100 % betragen. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich reduziert sind.

Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Die Bundesregierung hat hier zuletzt rückwirkend ab 01.03.2020 mehrere Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. So ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld bereits möglich, wenn nur 10 % der Belegschaft davon betroffen sind. Außerdem werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer/innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, können auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten verzichten.

Urlaubsreisen und Veranstaltungen

Abschließend möchten wir Ihnen noch einen Rat bezüglich Ihrer persönliche Urlaubsplanung mit auf den Weg geben. Sollten Sie bereits einen Urlaub gebucht oder ein Veranstaltungsticket erworben haben, sollten Sie diese nicht von sich aus stornieren.

Sagt ein Veranstalter eine Reise, eine Veranstaltung aus eigener Initiative ab, so erbringt er die vertraglich vereinbarte Leistung nicht und verliert somit seinen Anspruch auf die entsprechende Zahlung. Auch wenn die Veranstaltung aufgrund der Rechtslage (Allgemeinverfügungen) nicht durchführbar ist, besteht ein entsprechender Rückerstattungsanspruch.

Sie brauchen sich insofern auch nicht auf einen Ausweichtermin verweisen zu lassen. Auch in diesem Fall hat ein Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung.

Auch falls Ihre Veranstaltung oder ihre Reise kurzfristig bevorsteht und noch keine Stornierung durch den Veranstalter erfolgt ist, raten wir Ihnen von der eigenständigen Stornierung einer Veranstaltung oder einer Reise ab. Hier müssen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, die sich nur individuell beurteilen lassen.

Schlusswort

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen in der aktuellen Situation behilflich sein konnten und stehen Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, sollte eine individuelle Beratung oder Problemlösung nötig sein.

Wir wünschen Ihnen anlässlich der aktuellen Situation alles Gute und dass Sie alle diese Ausnahmesituation gut meistern!

Ihr Team der Kanzlei Dr. Schmidt und Laute

Stand: 01.04.2020