Wer zahlt den Schaden durch die Absage privater Veranstaltungen aufgrund von Corona?

Stornierungskosten regeln sich vorrangig vertraglich

In erster Linie ist entscheidend, was bei Beauftragung zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbart worden ist. Gibt es einen schriftlichen Vertrag, ist in diesem oder den dazugehörigen AGB häufig auch eine Klausel zu den Stornierungsmöglichkeiten und den Rechtsfolgen bei Stornierung bzw. Absage der Feierlichkeit zu finden. In erster Linie sind demnach die vertraglichen Klauseln zu prüfen und auszulegen. Teilweise beinhalten Verträge auch unzulässige Klauseln, die den Kunden unzulässig benachteiligen und daher unwirksam sind.

schmidt-lauer-stoerer-Corona-V3

Was ist, wenn keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden?

Ist betreffend der Stornierung der Veranstaltung nichts spezielles geregelt worden, sind die gesetzlichen Vorschriften heranzuziehen. Meistens werden Veranstaltungsverträge über betriebliche oder private Events als Werkverträge eingeordnet. Hier steht grundsätzlich beiden Seiten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Ob Corona hierzu ausreicht, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Welche Ansprüche sich aus der Kündigung ergeben, hängt außerdem vom Zeitpunkt der Kündigung und den bislang erbrachten Leistungen ab. Eine individuelle Anspruchsprüfung ist hier unerlässlich.

Wie sieht es mit weitergehenden Schadenersatzansprüchen aus?

Häufig kommen zu den eigentlichen Vertragskosten weitere Schäden hinzu, zum Beispiel für zusätzliche Hotelzimmer, die für Gäste gebucht waren, oder entsprechende Anreisekosten wenn der Gastronom die Veranstaltung abgesagt hat. Da Schadensersatzansprüche verschuldensabhängig sind stellt sich auch hier die rechtliche Frage, ob die Absage zwingend war oder nicht.

Über die Kanzlei

Die Schmidt-Laute Rechtsanwaltskanzlei wurde 1990 von Dr. Johannes Schmidt gegründet und fortlaufend vergrößert.

Wir legen Wert auf einen persönlichen Kontakt zu unseren Mandanten. Ihr Ansprechpartner betreut Sie engagiert und zuverlässig und zieht soweit erforderlich weitere Anwälte unseres Teams mit Spezialkenntnissen hinzu.

Dr. jur. Katharina Schmidt
Dr. jur. Katharina Schmidt
Dr. jur. Johannes Schmidt
Dr. jur. Johannes Schmidt

Kontakt

Schmidt-Laute Rechtsanwaltskanzlei
Kollegienwall 28
Telefon: 0541 – 81 881 – 0
Fax: 0541 – 81 881 – 11
E-Mail: info@schmidt-laute.de
www.schmidt-laute.de

Jetzt Klarheit schaffen, wer den Schaden durch die Absage privater Veranstaltungen aufgrund von Corona zahlt!

Was kostet das?

  • 1. Kontaktformular ausfüllen

Füllen Sie unser Kontaktformular aus und übersenden uns Ihre Sachverhaltsschilderung sowie gegebenenfalls vorhandene Verträge und AGB. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, geben Sie deren Daten gerne direkt mit an, wir übernehmen für Sie die Korrespondenz.

Wenn Sie Fragen zum Ablauf haben, können Sie uns selbstverständlich gern vorab telefonisch unter 0541-818810 erreichen.

  • 2. Wir prüfen

Unser Team aus spezialisierten Anwälten prüft Ihren Fall und nimmt zu Ihnen Kontakt aus. Entstehende Kosten werden individuell vorab besprochen.

  • 3. Wir widerrufen für Sie

Wir vertreten Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Rechte.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, stellen wir bei Ihrer Versicherung die Deckungsanfrage. In den meisten Fällen werden die Kosten von Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, stellen wir Ihnen Ihr Kostenrisiko zuverlässig nach einer kostenlosen Prüfung anhand Ihres Falls dar.

Jetzt Kontaktformular ausfüllen

Anrede
HerrFrau

Vorname

Nachname

Telefonnummer

Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

Rechtsschutzversicherung (Pflichtfeld)
JaNein

Schilderung des Sachverhalts (Pflichtfeld)

Falls vorhanden: Vertragsunterlagen

Falls vorhanden: AGB

Mit dem Absenden erklären Sie sich mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß unserer Datenschutzerklärung einverstanden.

captcha